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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der reStaff GmbH


1. Geltungsbereich

1.1. Die Überlassung erfolgt ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen kurz AGB genannt und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes. Diese gelten auch bei Vertragsverlängerung und zukünftigen Rechtsgeschäften als vereinbart. Auch für die mündliche Anforderung von Arbeitskräften gelten ausschließlich unsere AGB. Abweichende Abschlüsse und Vereinbarungen werden für uns erst durch eine schriftliche Bestätigung von uns verbindlich. Die AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht nochmals bei Vertragsabschluss widersprechen.

1.2. AGB´s sind allen Angeboten und Auftragsbestätigungen beigelegt und können auf der Homepage www.restaff.at eingesehen, gedruckt und heruntergeladen sowie abgespeichert werden.

2. Vertragsabschluss

2.1. Der Vertrag kommt entweder durch Unterfertigung der Auftragsbestätigung durch den Kunden oder durch Aufnahme der Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte zustande oder durch schlüssige Handlung.

3. Leistungsumfang

3.1. Wir schulden die Überlassung einer durchschnittlich qualifizierten Arbeitskraft. Es gilt als vereinbart, dass die durchschnittliche Qualifikation bei Facharbeitern durch den jeweiligen Lehrbrief bzw. sonstige gleichwertige Nachweise der Berufsausbildung erfüllt ist. Wir schulden nur dann eine besondere Qualifikation, wenn eine solche in der beiderseits unterfertigten Auftragsbestätigung ausdrücklich angeführt ist und von uns angenommen wurde.

3.2. Wir leisten nur für jene Qualifikation der Arbeitskräfte Gewähr, die wir durch Einsichtnahme in Zeugnisse der überlassenen Arbeitskräfte überprüfen können. Eine Prüfung unserer Arbeitskräfte auf besondere Fachkenntnisse geht in jedem Fall zu Lasten des Kunden.

3.3. Der Kunde ist umgehend nach Beginn der Überlassung verpflichtet, die überlassenen Arbeitskräfte hinsichtlich der durchschnittlichen Qualifikation und Arbeitsbereitschaft zu überprüfen. Generell sind uns eventuelle Mängel in der Qualifikation oder in der Leistungsbereitschaft der überlassenen Mitarbeiter unverzüglich, spätestens am darauffolgenden Werktag, schriftlich mitzuteilen.

3.4. Wir sind berechtigt, in Vertragsunterlagen angeführte oder bereits überlassene Arbeitskräfte jederzeit durch andere gleichwertige Personen zu ersetzen.

4. Verrechnungsbasis / Honorar

4.1. Die Berechnung der anfallenden Arbeitsstunden erfolgt zum Pauschal-Verrechnungssatz, der in der Bestellung festgelegt ist. Diese Sätze sind generell exklusive Mehrwertsteuer. Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot von uns erteilt, so können wir jenes Honorar geltend machen, das seinen üblichen Konditionen oder einem angemessenen Entgelt entspricht.

4.2. Im Falle der Erhöhung der lohngebundenen Kosten aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Anpassungen sind wir berechtigt, das vereinbarte Honorar im selben Ausmaß anzuheben.

4.3. Grundlage für die Abrechnung des Honorars sind die vom Kunden oder dessen Gehilfen nach Beendigung der Arbeitszeit vor Ort zumindest einmal wöchentlich zu unterschreibenden Stundennachweise (Leistungsnachweise). Werden diese vom Kunden nicht unterzeichnet, sind unsere Aufzeichnungen Basis für die Abrechnung. Die Beweislast dafür, dass die in unseren Aufzeichnungen angeführten Stunden tatsächlich nicht geleistet wurden, trägt der Kunde.

4.4. Wird die Rechnung vom Kunden nicht binnen 7 Tagen ab Zugang schriftlich beanstandet, gilt diese hinsichtlich der darin verrechneten Stunden als genehmigt und anerkannt.

4.5. Wenn nicht anders vereinbart, sind wir zur wöchentlichen Abrechnung berechtigt.

4.6. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen werden mit üblichen Zuschlägen berechnet, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen worden ist.

4.7. Die normale Arbeitszeit je Woche beträgt 38,5 Stunden, sofern der Kollektivvertrag des Kunden keine andere Bestimmung vorsieht. Die wöchentlichen Normalstunden reduzieren sich um eventuell vorkommende Feiertagsstunden. Die tägliche Arbeitszeit beträgt 7,7 Stunden (außer samstags und sonntags), sofern die bestätigte betriebliche Normalarbeitszeit des Kunden nichts anderes festlegt. Der Kunde ist verpflichtet, zum Ende einer Arbeitswoche, den überlassenen Mitarbeitern die bei ihm angefallenen Stunden mit Stempel und Unterschrift zu bestätigen oder binnen 3 Tagen an uns zu übermitteln. Geschieht dies nicht innerhalb der vereinbarten Frist, sind wir berechtigt, die vom überlassenen Mitarbeiter aufgezeichneten Stunden zu verrechnen.

5. Zahlungsbedingungen

5.1. Die Rechnungen sind mit Rechnungsfälligkeit ohne jeden Abzug bar zu bezahlen oder spesenfrei auf unser Konto zu überweisen.

5.2. Für den Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in der Höhe von 8 Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Bei Zahlungsverzug hat uns der Kunde sämtliche dadurch entstandenen, zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie insbesondere Aufwendungen für Mahnungen und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, zu ersetzen.

5.3. Zurückhaltung oder Aufrechnung von Zahlungen wegen etwaiger Gegenansprüche sind dem Kunden nicht gestattet. Aufrechnungsverbot.

5.4. Wechsel und Schecks werden zahlungshalber angenommen und nur unter Abzug der entstehenden Zinsen und Kosten unter Vorbehalt gutgeschrieben. Wechsel gelten nicht als Barzahlung.

5.5. Bei Zahlungsverzug oder Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kunden sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherungsleistungen wegen fälliger und noch nicht fälliger Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu verlangen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Kommt der Kunde dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht binnen einer Frist von 3 Tagen nach, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt, wenn bereits vor oder bei Vertragsabschluss Umstände vorliegen, die eine Kreditwürdigkeit des Kunden zweifelhaft erscheinen lassen und uns erst nach Vertragsabschluss bekannt werden. Unsicherheitseinrede.

6. Rückstellfrist

6.1. Der in der Bestellung angegebene Termin über den Montagebeginn ist bindend. Sollten unsere Arbeitskräfte nicht eingesetzt werden können, hat der Kunde die anfallenden Stunden zu bezahlen.

6.2. Der in der Bestellung oder deren Verlängerung genannte Termin ist der letzte Arbeitstag auf der Baustelle. Bei unbefristeten Montagen sind wir eine Woche vor Montageende schriftlich zu benachrichtigen. Ab einer Einsatzdauer von drei Monaten verpflichtet sich der Auftraggeber mindestens zwei Wochen vorher das Überlassungsende schriftlich mitzuteilen.

7. Rechte und Pflichten

7.1. Der Kunde verpflichtet sich die für die Überlassung wesentlichen Informationen dem Auftragnehmer vor deren Beginn mitzuteilen. Ebenso verpflichtet sich der Kunde dazu sämtliche gesetzliche Bestimmungen wie etwa AÜG, ASchG, GIBG und AZG zu beachten. Unterlässt der Beschäftiger eine gesetzliche oder vertragliche (Informations-)Pflicht, hat er dem Überlasser allfällige sich daraus ergebende Schäden zu ersetzen.

7.2. Dem Kunden steht hinsichtlich der überlassenen Arbeitskräfte die Anleitungs-, Weisungs- und Aufsichtspflicht zu. Die Überlassenen Arbeitskräfte arbeiten unter den Anweisungen und Aufsicht des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, einen bauleitenden Monteur zwecks Einteilung und Anleitung sowie Aufsicht der überlassenen Arbeitskräfte zu stellen. Während der Dauer der Überlassung obliegen dem Kunden die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers. Vertragliche Vereinbarungen mit den überlassenen Arbeitskräften auf der Baustelle sind nicht zulässig und werden von uns in keinem Fall anerkannt.

7.3. Der Kunde wird die überlassenen Arbeitskräfte nur entsprechend der vertraglich vereinbarten Qualifikation und Tätigkeit einsetzen. Er wird den überlassenen Arbeitskräften keine Anweisungen zu Tätigkeiten geben, wozu diese nicht überlassen, geeignet oder qualifiziert sind.

7.4. Der Kunde hat den überlassenen Arbeitskräften während des Arbeitseinsatzes für persönliche Sachen, insbesondere Kleidung und für allenfalls von uns zur Verfügung gestelltes Handwerkszeug und sonstige Ausrüstung versperrbare Kästen und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

7.5. Der Kunde ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzbekleidung, ...) zu setzen. Der Kunde wird die Arbeitskräfte bei der Handhabung von Geräten und Maschinen einschulen und unterweisen. Schriftliche Nachweise über notwendige Einschulungen und Unterweisungen sind dem Überlasser nach verlangen vorzulegen. Der Kunde wird den überlassenen Arbeitskräften nur den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Werkzeuge, Ausrüstung und Arbeitsschutzausrüstung zur Verfügung stellen.

7.6. Des Weiteren ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Vorschriften über Unfall-Verhütung und Arbeitsschutz zu beachten. Kosten allenfalls gesetzlich vorgeschriebener oder betriebsbedingter medizinischer Untersuchungen gehen zu Lasten des Kunden. Sollten auf Grund Nichtbeachtung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorrichtungen Unfälle passieren, die der Kunde zu verantworten hat, behalten wir uns vor, die ihm dadurch entstehenden Kosten in Rechnung zu stellen.

7.7. Wir sind berechtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen des Kunden den Ort des Arbeitseinsatzes jederzeit zu betreten und die erforderlichen Auskünfte einzuholen.

7.8. Fällt eine Arbeitskraft, aus welchem Grund auch immer, aus oder erscheint nicht am vereinbarten Einsatzort, hat uns der Kunde hievon umgehend in Kenntnis zu setzen. Wir werden in solchen Fällen in angemessener Frist dafür sorgen, dass eine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird. Es gilt als vereinbart, dass dadurch der Vertrag als erfüllt gilt.

7.9. Ersthelfer, Maßnahmen und Einrichtungen zur Ersten Hilfe und zum Brandschutz werden vom Beschäftiger sichergestellt. Bei Nichteinhaltung sind wir unverzüglich zu informieren.

8. Vorzeitige Beendigung des Vertrages

8.1. Wir sind berechtigt, den Vertrag auch vorzeitig ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Zahlung trotz Mahnung mehr als sieben Tage in Verzug ist, der Kunde gegen gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen verstößt, über das Vermögen des Kunden ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wird oder unsere Leistungen wegen höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall einer oder mehrerer Arbeitskräfte unterbleiben.

8.2. Ungeachtet des Rechts, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sind wir bei Zahlungsverzug des Kunden von jeder Leistungsverpflichtung befreit und zur sofortigen Abberufung der überlassenen Arbeitnehmer auf Kosten des Kunden berechtigt.

8.3. Wird der Vertrag aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, vorzeitig aufgelöst oder aus einem solchen Grund die Arbeitnehmer von uns zurückberufen, kann der Kunde keine Ansprüche, insbesondere aus Gewährleistung oder Schadenersatz, gegen uns geltend machen.

9. Haftung

9.1. Uns trifft keine Haftung für allfällige beim Kunden oder bei Dritten, durch überlassene Arbeitskräfte verursachte, entstandene Schäden. Wir haften nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von zur Verfügung gestellten Werkzeugen.

9.2. Vor der Inbetriebnahme von Fahrzeugen oder Geräten, für die eine Bewilligung oder Berechtigung erforderlich ist, hat der Kunde das Vorhandensein der entsprechenden Bewilligung oder Berechtigung zu überprüfen.

9.3. Bei Abberufung oder Austausch von Arbeitskräften sind wie immer geartete Ansprüche gegen uns ausgeschlossen.

9.4. Für das Unterbleiben oder die Verzögerung der Arbeitsleistungen oder Teilen davon, insbesondere infolge höherer Gewalt, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft, haften wir nicht. Unsere Schadensersatzpflicht für leicht fahrlässiges Verhalten der überlassenen Arbeitskräfte, sonstiger Erfüllungshilfen bzw. Beauftragter oder uns selbst, ist ausgeschlossen. Für von überlassenen Arbeitskräften verursachte Schäden Dritter haften wir nicht. Für Ansprüche Dritter, welche uns gegenüber geltend gemacht werden und dem Kunden zuzurechnen sind, sind wir schad- und klaglos zu stellen.

9.5. Soweit wir für Schäden haftbar sein sollten, beschränkt sich unsere Haftung in jedem Falle dem Umfang und der Höhe nach auf die Deckung unserer Haftpflichtversicherung. Es wurde von uns eine Haftpflichtversicherung mit einer Pauschalsumme von € 10.000,-- für Sach- und Personenschäden abgeschlossen.

10. Besondere Bedingungen

10.1. Unsere Arbeitskräfte sind weder zur Abgabe von Willens- und Wissenserklärung für den Kunden noch zum Inkasso berechtigt.

10.2. Liegt ein von uns zu vertretender Mangel vor und verlangt der Kunde rechtzeitig Verbesserung, wird diese durch Austausch der betreffenden Arbeitskraft innerhalb angemessener Frist erbracht.

10.3. Gewährleistungsansprüche gegenüber uns sind ausgeschlossen. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

11. Gerichtsstand

11.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das jeweils sachlich zuständige Gericht in Liezen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

12. Allgemeines

12.1. Wir und der Kunde vereinbaren die Anwendung Österreichischen Rechts, auch wenn der Ort des Arbeitseinsatzes im Ausland liegt.

12.2. Änderungen der Firma, der Anschrift, der Rechtsform oder andere relevante Informationen hat uns der Kunde umgehend schriftlich bekannt zu geben.

12.3. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Wirklichkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vertrages und der notleidenden Bestimmung am ehesten entspricht.

12.4. Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB bedürften zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden zu diesen AGB nicht bestehen.

AGB – Stand 01.01.2022